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Qualifikations-Nachweis (entspricht dem Nachweis der tatsächlichen Zulassung)

Was ist der Qualifikations-Nachweis?

Der Nachweis ist eine besondere Universitätsreife. Mit diesem Nachweis sind die studienspezifischen Zulassungsvoraussetzungen und das Recht zur unmittelbaren Zulassung zum beabsichtigten Studium an einer Universität des Landes der allgemeinen Universitätsreife nachzuweisen.

Hier kommen Sie zur Vorlage!

Wir akzeptieren die von einer Universität ausgefüllte Vorlage wenn sie die nötigen Universitätsstempel aufweist und die jeweiligen länderspezifischen Beglaubigungsrichtlinien erfüllt.

Mehr Informationen zu den Beglaubigungsrichtlinien der entsprechenden Länder finden Sie hier.

(Es wird empfohlen, dass in Ländern, welche den Beglaubigungsrichtlinien unterliegen, dieses Dokument nicht ausgefüllt und unterschrieben wird, sondern lediglich als Vorlage dient.)

 

Wer muss den Qualifikations-Nachweis erbringen?

Alle StudienbewerberInnen, welche nicht StaatsbürgerInnen eines EU-/EWR-Mitgliedsstaates sind oder die Inländergleichstellung besitzen.

 

Wer stellt den Qualifikations-Nachweis aus?

Der Qualifikations-Nachweis muss von einer staatlich anerkannten bzw. akkreditierten Universität im Ausstellungsland Ihrer allgemeinen Universitätsreife ausgestellt werden. Auszustellen ist der Nachweis von der Stelle, die an der Universität für die Zulassung zuständig ist. Der Nachweis muss mit Unterschrift und offiziellem Siegel/offiziellem Stempel versehen sein.

Bitte beachten Sie, dass wir den Qualifikations-Nachweis nur dann akzeptieren, wenn die Universität das Studium, das sie bestätigt, auch tatsächlich selbst anbietet.

für Bachelor- bez. Diplomstudien: Ausgestellt von einer Universität aus dem Land des Reifezeugnisses oder des Abschlusses eines mindestens dreijährigen Bachelorstudiums

für Masterstudien: Ausgestellt von einer Universität aus dem Land des Bachelor- oder Diplomstudiums

für Doktorate: Ausgestellt von einer Universität aus dem Land des Master- oder Diplomstudiums

Bestätigungen von Ministerien oder zentrale Verwaltungsstellen werden nicht akzeptiert!

 

Welche Angaben muss der Qualifikations-Nachweis enthalten?

Der Nachweis der besonderen Universitätsreife (Qualifikations-Nachweis) muss folgende Informationen enthalten:

  • Ihren vollständigen Namen
  • Genaue Angabe des Studiums (die Fakultät/ das Institutes ist nicht ausreichend!)
  • Bestätigung, dass Sie die studienspezifischen Voraussetzungen erfüllen (zum Beispiel Aufnahmeverfahren - sollte es ein Aufnahmeverfahren geben muss bestätigt werden, dass dieses bestanden wurde) um sich in das Studium und Semester/ Studienjahr einschreiben zu können (die Einschreibung selbst ist nicht notwendig!) .
  • Ordentliches Vollzeitstudium
  • Ausstellungsdatum der Bescheinigung

 

 

Wie lange ist der Qualifikations-Nachweis gültig?

Der Nachweis ist nur für das Semester/ Studienjahr gültig, welches in der Bescheinigung angegeben ist. Des Weiteren können wir nur zeitnah ausgestellte Bestätigungen akzeptieren. Bestätigungen, die mehrere Monate alt sind, können nicht akzeptiert werden.

 

Wer ist von diesem Nachweis ausgenommen?

Folgende StudienbewerberInnen müssen keinen Qualifikations-Nachweis erbringen:

  • StaatsbürgerInnen von EU-/EWR-Mitgliedsstaaten
  • StudienbewerberInnen mit Inländergleichstellung:
  • Personen, die entweder selbst wenigstens durch fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der Bewerbung um Zulassung den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich haben oder die mindestens einen gesetzlichen Unterhaltspflichtigen haben, bei dem dies der Fall ist.
    • Der Mittelpunkt der Lebensinteressen muss bei der Antragsstellung nachgewiesen werden. Das ist möglich anhand eines Melderegisterauszugs, in dem nachgewiesen wird, dass die zutreffende Person mindestens 5 Jahre durchgehend in Österreich den Hauptwohnsitz hatte. Die 5 durchgehenden Jahre gelten ab Eingangsdatum des Antrags an der Universität. (z.B. der Antrag ist am 01.01.2021 eingegangen - das bedeutet die Nachweise müssen mindestens bis zum 01.01.2016 zurückgehen) 
    • Wenn die Inländergleichstellung über den Lebensmittelpunkt einer gesetzlich unterhaltspflichtigen Person (z.B. Mutter, Vater, Ehepartner bez. Ehepartnerin) beantragt wird, muss zusätzlich ein Nachweis über die Unterhaltspflicht eingereicht werden  (z.B. Geburtsurkunde oder Heiratsurkunde).
  • Peronen, dessen gesetzlich unterhaltspflichtige Person (Ehepartner/Ehepartnerin oder Elternteil) die österreichische Staatsbürgerschaft hat
    • Abzugeben ist ein Nachweis über die Unterhaltspflicht  (z.B. Geburtsurkunde oder Heiratsurkunde) sowie der Nachweis der Staatsbürgerschaft der zutreffenden Person (z.B. Staatsbürgerschaftsnachweis oder Kopie des Reisepasses)
 
  • Inhaber von Reifezeugnissen österreichischer Auslandsschulen
 
  • Konventionsflüchtlinge

 

 

Kontakt

Studienabteilung
Universitätsplatz 3a 8010 Graz
Referat für Internationale Studierende Telefon:+43 (0)316 380 - 1162 oder 2192
Mobil:Während der Öffnungszeiten ist mit erschwerter Erreichbarkeit zu rechnen! Vor- und nach den Öffnungszeiten stehen wir telefonisch auch zur Verfügung.

Web:studienabteilung.uni-graz.at

Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 9:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch 14:00 - 16:00 Uhr
(an lehrveranstaltungs- und prüfungsfreien Tagen sowie in den Ferien ist die Abteilung mittwochs geschlossen)

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