Ausnahmeregelungen - Erlasstatbestände
Die im Folgenden angeführten Ausnahmeregelungen und Erlasstatbestände gelten für alle ÖsterreicherInnen und EU-BürgerInnen sowie für alle Drittstaatenangehörigen, die den in Punkt Studierende aus anderen Ländern und Studierende aus Südosteuropa genannten Bestimmungen zufolge ÖsterreicherInnen gleichgestellt sind.
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Stichprobenartig wird die Echtheit der in Kopie vorgelegten Nachweise überprüft werden! Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass gemäß § 92 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 sofern Studierende den Erlass des Studienbeitrages durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen schuldhaft veranlasst oder erschlichen haben, sie unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit den doppelten Studienbeitrag zu entrichten haben.
Für folgende Tatbestände gelten Ausnahmeregelungen in Bezug auf den Studienbeitrag:
Behinderung
Der Studienbeitrag wird Studierenden für die Dauer ihres Studiums ohne Einschränkung auf eine beitragsfreie Zeit erlassen, sofern eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist. Aus administratorischen Gründen kann eine Antragstellung auf Erlass erst nach der Mindeststudienzeit plus Toleranzsemestern eingereicht werden.
Nachweis:
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Erwerbstätigkeit/ Berufstätigkeit
ACHTUNG ACHTUNG ACHTUNG Da der Verfassungsgerichtshof den § 92 Abs.1 Z 5 UG 2002 wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben hat und die Aufhebung mit 30.06.2018 in Kraft tritt, ist ein Antrag auf Erlass des Studienbeitrages wegen Berufstätigkeit ab dem Wintersemester 2018/19 nicht mehr möglich. |
Kinderbetreuung
Im Falle der überwiegenden Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt wird der Studienbeitrag für die Dauer dieser überwiegenden Betreuung erlassen.
Nachweis:
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Betreuungspflichten
Im Falle der überwiegenden Betreuung / Pflege von zB. nahen Angehörigen wird der Studienbeitrag für die Dauer dieser überwiegenden Betreuung erlassen.
Nachweis:
- geeignete Nachweise die eine überwiegende Betreuung / Pflege nachweisen wie zB. Behindertenpass der zu betreuenden Person, Bestätigungen von Ärzten,
- Meldezettel AntragstellerIn und der zu betreuenden Person usw.,
- sowie eine eidesstattliche Erklärung, dass die zu Betreuende Person, vom Antragsteller/von der Antragstellerin betreut wird.
Mobilitätsprogramme
Studierenden, die nachweislich Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von Mobilitätsprogrammen absolviert haben, wird der Studienbeitrag erlassen. Waren Studierende in früheren Semestern im Rahmen eines Mobilitätsprogrammes im Ausland, so verlängert sich die Dauer der beitragsfreien Zeit um die im Rahmen des Mobilitätsprogrammes im Ausland verbrachten Semester.
Sobald Sie studienbeitragspflichtig sind und bereits in einem früheren Semester im Ausland waren, muss ein Antrag auf Erlass gestellt werden. Das System überprüft nicht automatisch auf eine mögliche Befreiung.
Präsenz- oder Zivildienst
ACHTUNG ACHTUNG ACHTUNG
Der Ausnahmegrund Präsenz- oder Zivildienst kann ab dem Sommersemester 2020 nicht mehr beantragt werden, da mit Inkrafttreten der neuen Studienbeitragsverordnung eine Befreiung/Rückzahlung nicht mehr vorgesehen ist.
Schwangerschaft / Krankheit
Im Falle einer Hinderung am Studium von mindestens mehr als zwei Monaten innerhalb eines beitragspflichtigen Semesters wegen Schwangerschaft oder wegen Krankheit wird der Studienbeitrag für das betreffende Semester erlassen. Es muss sich dabei um einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei Monaten für das beantragte Semester handeln.
Nachweis:
Studienbeihilfenbezieher:innen
Studierende können sich - wenn sie im vergangenen Semester Studienbeihilfe gemäß dem Studienförderungsgesetz 1996, BGBI. Nr. 305/1992, bezogen haben oder im laufenden Semester beziehen - vom Studienbeitrag befreien lassen.
Nachweis:
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Erlass für angestellte Doktorand:innen
Ab dem Sommersemester 2023 gibt es die Möglichkeit für Doktorand:innen, die in einem Arbeitsverhältnis zur Universität stehen welches den Abschluss des Doktoratsstudiums zum Inhalt hat, vom Studienbeitrag befreit werden zu können.
Hierfür ist eine semesterweise Antragstellung notwendig. Vor Antragstellung ist es notwendig die Bestätigung des/der Betreuer:in sowie des Personalressorts einzuholen. Siehe Formular. Erst nach dem alle Unterschriften eingeholt worden sind ist eine Antragstellung möglich.
Achtung: Ein Erlass des Studienbeitrages ist für ein Sommersemester immer bis spätestens 28./29. Februar und für ein Wintersemester immer bis spätestens 30. September möglich. Kann kein Erlass fristgerecht eingebracht werden so ist der vorgeschriebene Beitrag fristgerecht zu entrichten.
Die Antragstellung erfolgt direkt über Uni Graz Online Punkt "Onlineanträge Studienabteilung".
Eine Antragstellung für einen Zeitraum vor dem Sommersemester 2023 ist nicht möglich.
Nachweis: vorgefertigtes Formular
Achtung: Für eine ordnungsgemäße Rückmeldung ist der ÖH- Beitrag immer zu entrichten. Von diesem kann man nicht befreit werden.
Zusätzlich zu den gesetzlichen Ausnahmegründen, gibt es an der Universität Graz noch weitere Gründe, die einen Erlass des Studienbeitrages rechtfertigen:
- Studierende, die das Studium vor Ende der Zulassungsfrist (für ein WS der 31.10. bzw. für ein SS der 31.03.) abschließen bzw. sich vor Ende der Zulassungsfrist von der Universität abmelden 1). Der Erlass erfolgt automatisch, sobald das beitragspflichtige Studium abgeschlossen bzw. abgemeldet wurde.
- Studierende, die für das betreffende Semester beurlaubt sind..
- Studierende die vor dem Ende der Zulassungsfrist für das beantragte Semester einen Studienabschnitt abgeschlossen haben und keine weiteren beitragspflichtigen Studien inskribiert haben. Der Erlass erfolgt automatisch, sobald im beitragspflichtigen Studium der Abschnitt im System eingetragen wurde.
1) Es dürfen weder an der Universität Graz noch an einer anderen Universität in Österreich weitere offene Studien bestehen und bereits die Mindeststudienzeit überschritten wurde.