Erlass des Studienbeitrages
An allen österreichischen Universitäten gilt grundsätzlich eine allgemeine Studienbeitragspflicht für Studierende.
Davon ausgenommen sind Studierende, die für eine bestimmte Zeit oder dauerhaft vom Studienbeitrag befreit sind.
In der sogenannten beitragsfreien Zeit* müssen ordentliche Studierende aus einem EU- oder EWR-Land, Konventionsflüchtlinge sowie Studierende aus anderen Ländern, die EU- oder EWR-Bürger:innen gleichgestellt sind, keinen Studienbeitrag zahlen. Den ÖH-Beitrag (Studierendenbeitrag) müssen aber alle Studierenden trotzdem jedes Semester bezahlen.
*Die beitragsfreie Zeit ist die Mindeststudienzeit Ihres Studiums plus zwei zusätzliche Semester.
Wer die beitragsfreie Zeit im ordentlichen Studium überschreitet, muss einen Studienbeitrag bezahlen.
Die Höhe des Beitrages pro Semester ist:
- € 363,36 für Studierende aus einem EU- oder EWR-Staat sowie für Studierende aus anderen Ländern, die EU-/EWR-Bürger:innen gleichgestellt sind
- € 726,72 für Studierende aus anderen Drittstaaten
Der ÖH-Beitrag (Studierendenbeitrag) kommt in jedem Fall noch dazu und muss immer, also jedes Semester, bezahlt werden.
Ein Antrag muss
- für das Sommersemester bis 28./29. Februar und
- für das Wintersemester bis 30. September
eingereicht werden.
Sofern Sie vorhaben einen Antrag auf Erlass zu stellen, ist es nicht notwendig den Studienbeitrag vor dieser Frist zu bezahlen.
Sie stellen Ihren Antrag auf Erlass online und laden Ihre Unterlagen elektronisch hoch. Die Antragstellung erfolgt direkt über Ihren UNIGRAZonline-Account (unter Onlineanträge Studienabteilung) oder über diese Homepage (Startseite Studienbeitrag/Seitenende).
Wird der Antrag auf Erlass genehmigt, sind Sie vom Studienbeitrag befreit, müssen jedoch trotzdem den ÖH-Beitrag entrichten.
Werden die Voraussetzungen für einen Erlass des Studienbeitrages nicht erfüllt, ist der vorgeschriebene Studien- und ÖH-Beitrag zu entrichten.
Kann der Antrag auf Erlass nicht fristgerecht eingereicht werden, ist der vorgeschriebene Studien- und ÖH-Beitrag zu entrichten. Danach gibt es noch die Möglichkeit einen Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages zu stellen.