Kriterien
Bezugsgruppen
Antragsberechtigt sind studienbeitragspflichtige, selbstständig und/oder unselbstständig erwerbstätige Studierende der Universität Graz in ordentlichen Studien
- mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates oder
- denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen oder
- die unter die Personengruppen gemäß der Personengruppenverordnung fallen oder
- aus Drittstaaten, die über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügen.
Außerordentliche Studierende und MitbelegerInnen von anderen Bildungseinrichtungen sind nicht antragsberechtigt.
Einkommensgrenze und Einkommensnachweise
Einkommensgrenze
Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss die/der Studierende ein Bruttoeinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bis zur doppelten Höhe der Geringfügigkeitsgrenze im Kalenderjahr, das der Antragstellung vorangeht, nachweisen.
- Für das Wintersemester 2023/24 ist das Bruttoeinkommen des Jahres 2022 zwischen EUR 6.801,90 und EUR 13.603,80 nachzuweisen.
- Für das Sommersemester 2024 ist das Bruttoeinkommen des Jahres 2023 zwischen EUR 7.012,74 und EUR 14.025,48 nachzuweisen.
- Für das Wintersemester 2024/25 ist das Bruttoeinkommen des Jahres 2023 zwischen EUR 7.012,74 und EUR 14.025,48 nachzuweisen.
Die Berechnung des Einkommens der/des Studierenden bezieht sich auf das Kalenderjahr vor der Antragstellung (Einkommensnachweis des dem Zeitpunkt der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahres).
Einkommensnachweise
Erforderliche Einkommensnachweise sind
- der Einkommensteuerbescheid über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht oder
- die Eidesstattliche Erklärung der Steuerberaterin/des Steuerberaters der/des Studierenden im Falle der Selbstständigkeit der/des Studierenden oder
- die Datenübermittlung an die Finanzverwaltung aus FinanzOnline (Punkt Abfragen, Punkt Datenübermittlung) oder
- der Jahreslohnzettel aus FinanzOnline oder
- der Einheitswertbescheid bei LandwirtInnen.
Bezugsdauer
1. Die maximale Bezugsdauer beträgt
- bei einem Diplomstudium 4 Semester
- bei einem sechs- bzw. achtsemestrigen Bachelorstudium 4 Semester
- bei einem vier- bzw. fünfsemestrigen Masterstudium 2 Semester
- bei einem sechssemestrigen Doktoratsstudium 4 Semester
2. Es erfolgt eine semesterweise Antragstellung.
Die Antragsfrist läuft im
- Wintersemester ab 1. Oktober bis zum 10. Dezember und
- im Sommersemester ab 4. März bis zum 10. Mai.
Nachzuweisen ist der Studienfortschritt im der Antragstellung vorangehenden Semester.
3. Pro Semester kann pro Studierender/Studierendem nur ein Antrag auf Ausbezahlung des Stipendiums für ein Studium gestellt werden, wobei der Antrag nur gestellt werden kann, wenn kein Antrag auf Basis gesetzlicher Erlass- oder eine Rückzahlungsgründe gestellt und genehmigt wurde und/oder wenn der Abschluss des studienbeitragspflichtigen Studiums bis zum Ende der Zulassungsfrist (Wintersemester 31.10. und Sommersemester 31.03.) für das beantragte Semester erfolgt ist.
4. Die Auszahlung des Stipendiums erfolgt im laufenden Semester, vorausgesetzt die/der Studierende ist zum Studium durch Bezahlung des Studien- sowie des Studierendenbeitrages korrekt gemeldet und erfüllt die sonstigen genannten Voraussetzungen.
Studienfortschritt
- Beim Zeitpunkt der Antragstellung müssen mindestens zwei Drittel der ECTS-Anrechnungspunkte des Studiums absolviert worden sein, das heißt bei einem Bachelorstudium mindestens 120 ECTS, bei einem Masterstudium mindestens 80 ECTS und bei einem Diplomstudium mindestens 160 ECTS, wobei sich bei einem Diplomstudium Studierende im letzten Studienabschnitt sowie über der Mindeststudienzeit inklusive der Toleranzsemester ihres Studiums befinden müssen. Bei einem Doktoratsstudium müssen sämtliche im Curriculum vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen nachgewiesen werden.
- Bei der Antragstellung muss eine Studienaktivität von mindestens 8 ECTS im der Antragstellung vorangehenden Semester nachgewiesen werden. Es werden nur (Wahl-)Pflichtlehrveranstaltungen inkl. Anerkennungen berücksichtigt; bei gemeinsam eingerichteten Studien können diese auch an der anderen Bildungseinrichtung erbracht worden sein.
- Bei Diplom-, Master- oder Doktoratsstudien muss die/der (Erst-)BetreuerIn den Fortschritt der wissenschaftlichen Arbeit bestätigen.
Änderungen vorbehalten