Ende dieses Seitenbereichs.

Beginn des Seitenbereichs: Inhalt:

Beglaubigung

Ausländische Urkunden genießen generell nur dann die Beweiskraft inländischer öffentlicher Urkunden, wenn sie mit den vorgeschriebenen Beglaubigungen auf den Originaldokumenten versehen sind.

Daher muss die Beglaubigung bereits bei der Antragsstellung vorhanden sein! Unterlagen ohne die vorgesehene Beglaubigung können nicht berücksichtigt werden.

Es gibt grundsätzlich folgende Varianten von Beglaubigungsvorschriften:

  1. Volle diplomatische Beglaubigung
  2. Beglaubigung in Form der "Apostille"
  3. Befreiung von der Beglaubigung

Die Beglaubigung muss immer auf dem Original angebracht werden. 

1. Volle diplomatische Beglaubigung

Bei diesem Beglaubigungsmodus müssen die Originaldokumente nach Durchlaufen des innerstaatlichen Beglaubigungsweges im jeweiligen Staat (z.B. Bildungsministerium), dessen letzte Station jedenfalls das Außenministerium des jeweiligen Staates sein muss, noch zusätzlich durch eine österreichische Behörde diplomatisch beglaubigt (überbeglaubigt) werden. Diese Überbeglaubigung kann durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde im jeweiligen Staat (Botschaft, Konsulat, Honorarkonsulat) erfolgen.

A

B

C

Ägypten

Bangladesch

Côte d´Ivoire

Algerien

Benin

 

Äthiopien Bhutan  

 

Burkina Faso

 

D

E

G

Dominikanische Republik

Eritrea

Gabun

Dschibuti

 

Gambia

 

 

Ghana

 

 

Guinea

 

 

Guinea-Bissau

H

I

J

Haiti Irak Jamaika
Heiliger Stuhl Iran Jemen
    Jordanien

K

L

M

Kambodscha

Laos, Demokratische Volksrepublik

Madagaskar

Kamerun

Libanon

Malaysia

Katar Lybisch-Arabische Dschamahirija Malediven
Kenia

 

Mali

Kirgistan

 

Malteser Ritterorden, Souveräner

Kiribati   Mauretanien
Kosovo   Mikronesien
Kuba

 

Mongolei

Kuwait    

N

P

 

Nauru

Pakistan

 

Nepal

Palästinensische Autonomiegebiete

 

Niger

Palau

 

Nigeria Papua- Neuguinea  

 

Philippinen

 

R

S

T

  Salomonen Tadschikistan

 

Sambia

Taiwan

 

Senegal

Tansania, Vereinigte Republik

 

Sierra Leone

Thailand

 

Simbabwe

Timor-Leste (Osttimor)

 

Singapur

Togo

 

Sri Lanka

Tunesien

 

Syrien, Arabische Republik

Turkmenistan

 

 

Tuvalu

U

V

Z

Uganda

Vereinigte Arabische Emirate

Zentralafrikanische Republik

Usbekistan

Vietnam

 

2. Apostille

Dokumente aus den Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung ( "Haager Beglaubigungsübereinkommen") bedürfen nicht der vollen diplomatischen Beglaubigung. Diese Dokumente müssen mit der Apostille versehen sein als Form der Beglaubigung.

A

B

C

Albanien

Bahamas

Chile

Andorra

Bahrain

China – inklusive Verwaltungsgebiete  Hong Kong und Macao

Angola

Barbados

Costa Rica

Antigua und Barbuda

Belarus

 

Argentinien

Belize

 

 

Armenien Bolivien  

Aserbaidschan

Botsuana

 

Australien

Brasilien

 

 

Brunei Darussalam

 

D

E

F

Dänemark

Ecuador

Fidschi

Dominica

El Salvador

 

 

Estland

 

G

H

I

Georgien

Honduras

Indien

Grenada

 

Indonesien

Griechenland

 

Irland
Guatemala   Island

Guyana

 

Israel

J

K

L

Japan

Kanada

Lesotho

 

Kap Verde

Lettland

 

Kasachstan

Liberia

 

Kolumbien

Litauen

 

Korea, Republik

Luxemburg

M

N

O

Malawi

Namibia

Oman

Malta

Neuseeland

 

Marokko

Nicaragua

 

Marshallinseln

Niue

 

Mauritius

 

 

Mexiko

 

 

Moldau

 

 

Monaco

 

 

Mosambik    

P

R

S

Panama

Ruanda

Samoa

Paraguay Russische Föderation San Marino

Peru

 

São Tomé und Principe

Portugal   Saudi-Arabien
 

 

St. Christopher und Nevis

 

 

St. Kitts und Nevis

 

 

St. Lucia

 

 

St. Vincent und die Grenadinen

 

 

Schweiz

 

 

Seychellen

 

 

Spanien

 

 

Südafrika

 

 

Suriname

 

 

Swasiland

T

U

V

Tonga

Ukraine

Vanuatu

Trinidad und Tobago

Uruguay

Venezuela

Türkei   Vereinigte Staaten von Amerika (USA)

3. Befreiung von der Beglaubigung

Dokumente aus jenen Staaten, mit denen Österreich ein bilaterales Beglaubigungsabkommen abgeschlossen hat, sind von jeglicher Beglaubigung befreit. 

B

D

F

Belgien

Deutschland

Finnland

Bosnien und Herzegowina

 

Frankreich

Bulgarien

 

 

I

K

L

Italien

Kroatien

Liechtenstein

M

N

P

Mazedonien

Niederlande

Polen

Montenegro

Norwegen

 

R

S

T

Rumänien

Schweden

Tschechische Republik

 

Serbien

 

 

Slowakei

 

 

Slowenien

 

U

 

 

Ungarn

 

 

 

Die vorgeschriebene Beglaubigung muss jedenfalls zum Zeitpunkt der Bewerbung vorhanden sein! 

 

 

Zusatzinformation zur Beglaubigung für Studienwerber und Studienwerberinnen mit Flüchtlings- bez. Asylstatus in Österreich

Studienwerber und Studienwerberinnen, die in Österreich einen Flüchtlingsstatus bez. Asylstatus haben, können aufgrund der besonderen politischen Umstände von der Beglaubigung befreit werden. Das bedeutet es können die oben genannten Unterlagen ohne weitere Überbeglaubigung durch beispielsweise die Österreichische Botschaft oder eine Apostille eingereicht werden, wenn diese Dokumente aus dem Land stammen, in das die Person aus besagten politischen Umständen nicht mehr einreisen darf.

Um den Status nachzuweisen ist eine Kopie des Konventionspasses oder des Asylausweises (weiße Karte, graue Karte) einzureichen.

Kontakt

Studienabteilung

Universitätsplatz 3a
8010 Graz

Telefonische Erreichbarkeit:
Montag bis Freitag: 8 bis 14 Uhr
Aus Datenschutzgründen können am Telefon keine Informationen zu personenbezogenen Daten gegeben werden.

+43 316 380 - 1170

Damit Sie zeitlich ungebunden sind und Ihre Anfrage schriftlich dokumentiert ist, können Sie uns auch ein Mail schreiben.

Vor Ort mit Terminvereinbarung:
Dienstag: 8 bis 11:30 und 12:30 bis 15:30 Uhr
Donnerstag 8:30 bis 13 Uhr

Zum Leicht Lesen auf das LL-Logo klicken

Ende dieses Seitenbereichs.

Beginn des Seitenbereichs: Zusatzinformationen:

Ende dieses Seitenbereichs.