Rückzahlungsgründe
Die im Folgenden angeführten Ausnahmeregelungen und gesetzlichen Rückzahlungsgründe gelten für alle ÖsterreicherInnen und EU-BürgerInnen sowie für alle Drittstaatenangehörigen, die den in Punkt Studierende aus anderen Ländern genannten Bestimmungen zufolge ÖsterreicherInnen gleichgestellt sind.
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Stichprobenartig wird die Echtheit der in Kopie vorgelegten Nachweise überprüft werden! Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass gemäß § 92 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 sofern Studierende den Erlass des Studienbeitrages durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen schuldhaft veranlasst oder erschlichen haben, sie unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit den doppelten Studienbeitrag zu entrichten haben.
Für folgende Tatbestände gelten Ausnahmeregelungen in Bezug auf den Studienbeitrag:
- Behinderung
- Erwerbstätigkeit/Berufstätigkeit
- Kinderbetreuung
- Betreuungspflichten
- Mobilitätsprogramme
- Präsenz- oder Zivildienst
- Schwangerschaft/Krankheit
- StudienbeihilfebezieherInnen
- Angestellte Doktorand:innen
- weitere Gründe
Behinderung
Der Studienbeitrag wird Studierenden für die Dauer ihres Studiums ohne Einschränkung auf eine beitragsfreie Zeit erlassen, sofern eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist. Aus administratorischen Gründen kann eine Antragstellung auf Rückzahlung erst nach der Mindeststudienzeit plus Toleranzsemester eingereicht werden (sollte nicht innerhalb der Frist für den Erlass des Studienbeitrages ein Antrag auf Erlass eingebracht worden sein).
Nachweis:
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Erwerbstätigkeit/ Berufstätigkeit
ACHTUNG ACHTUNG ACHTUNG Da der Verfassungsgerichtshof den § 92 Abs.1 Z 5 UG 2002 wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben hat und die Aufhebung mit 30.06.2018 in Kraft tritt, ist ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages wegen Berufstätigkeit ab dem Wintersemester 2018/19 nicht mehr möglich. |
Kinderbetreuung
Im Falle der überwiegenden Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt wird der Studienbeitrag für die Dauer dieser überwiegenden Betreuung erlassen.
Nachweis:
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Betreuungspflichten
Im Falle der überwiegenden Betreuung / Pflege von zB. nahen Angehörigen wird der Studienbeitrag für die Dauer dieser überwiegenden Betreuung erlassen.
Nachweis:
- geeignete Nachweise die eine überwiegende Betreuung / Pflege nachweisen wie zB. Behindertenpass der zu betreuenden Person, Bestätigungen von Ärzten,
- Meldezettel AntragstellerIn und der zu betreuenden Person usw.,
- sowie eine eidesstattliche Erklärung, dass die zu Betreuende Person, vom Antragsteller/von der Antragstellerin betreut wird.
Mobilitätsprogramme
Studierenden, die nachweislich Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von Mobilitätsprogrammen absolviert haben, wird der Studienbeitrag erlassen. Waren Studierende in früheren Semestern im Rahmen eines Mobilitätsprogrammes im Ausland, so verlängert sich die Dauer der beitragsfreien Zeit um die im Rahmen des Mobilitätsprogrammes im Ausland verbrachten Semester.
Sobald Sie studienbeitragsspflichtig sind und breits in einem früheren Semester im Ausland waren, muss ein Antrag auf Erlass gestellt werden. Das System überprüft keine eine automaische Befreiung.
Präsenz- oder Zivildienst
ACHTUNG ACHTUNG ACHTUNG
Der Ausnahmegrund Präsenz- oder Zivildienst kann ab dem Sommersemester 2020 nicht mehr beantragt werden, da mit Inkrafttreten der neuen Studienbeitragsverordnung eine Befreiung/Rückzahlung nicht mehr vorgesehen ist.
Schwangerschaft / Krankheit
Im Falle einer Hinderung am Studium von mehr als zwei Monaten innerhalb eines beitragspflichtigen Semesters wegen Schwangerschaft oder wegen Krankheit wird der Studienbeitrag für das betreffende Semester erlassen. Es muss sich dabei um einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei Monaten für das beantragte Semester handeln.
Nachweis:
StudienbeihilfenbezieherInnen
Studierende können sich - wenn sie im vergangenen Semester Studienbeihilfe gemäß dem Studienförderungsgesetz 1996, BGBI. Nr. 305/1992, bezogen haben oder im laufenden Semester beziehen - vom Studienbeitrag befreien lassen.
Nachweis:
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Rückzahlung für angestellte Doktorand:innen
Ab dem Sommersemester 2023 gibt es die Möglichkeit für Doktorand:innen, die in einem Arbeitsverhältnis zur Universität stehen welches den Abschluss des Doktoratsstudiums zum Inhalt hat, vom Studienbeitrag befreit werden zu können.
Hierfür ist eine semesterweise Antragstellung notwendig. Vor Antragstellung ist es notwendig die Bestätigung des/der Betreuer:in sowie des Personalressorts einzuholen. Siehe Formular. Erst nach dem alle Unterschriften eingeholt worden sind ist eine Antragstellung möglich.
Achtung: Eine Rückzahlung des Studienbeitrages ist für ein Sommersemester immer bis spätestens 30. September und für ein Wintersemester immer bis spätestens 28./29. Februar möglich.
Die Antragstellung erfolgt direkt über Uni Graz Online Punkt "Onlineanträge Studienabteilung".
Eine Antragstellung für einen Zeitraum vor dem Sommersemester 2023 ist nicht möglich.
Zusätzlich zu den gesetzlichen Ausnahmegründen, gibt es an der Universität Graz noch weitere Gründe, die eine Rückzahlung des Studienbeitrages rechtfertigen:
- Studierende, die das Studium vor Ende der Zulassungsfrist (für das WS der 31.10. bzw. für das SS der 31.03.) abschließen bzw. sich vor Ende der Zulassungsfrist von der Universität abmelden 1)
- Erstzugelassene Studierende, die sich vor Ende der Zulassungsfrist von der Universität abmelden, ohne Prüfungen abgelegt zu haben 1)
- Studierende, die Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von Mobilitätsprogrammen im Ausland absolvieren und den Studienbeitrag bereits entrichtet haben 2)
- Studierende, die für das betreffende Semester beurlaubt sind und den Studienbeitrag bereits entrichtet haben 1)
- Studierende die den Semesterbeitrag doppelt an die Universität Graz bezahlt haben, einen falschen Betrag entrichtet haben usw.
- Studierende die vor dem Ende der Zulassungsfrist für das beantragte Semester einen Studienabschnitt abgeschlossen haben und keine weiteren beitragspflichtigen Studien inskribiert haben
1) Es dürfen weder an der Karl-Franzens-Universität Graz noch an einer anderen Universität in Österreich weitere offene Studien bestehen und bereits die Mindeststudienzeit überschritten wurde.
2) Informationen zu den Mobilitätsprogrammen erhalten Sie im Büro für Internationale Beziehungen
Kontakt
Studienabteilung
Universitätsplatz 3a
8010 Graz
Telefonische Erreichbarkeit:
Montag bis Freitag: 8 bis 14 Uhr
Aus Datenschutzgründen können am Telefon keine Informationen zu personenbezogenen Daten gegeben werden.
Vor Ort mit Terminvereinbarung:
Dienstag: 8 bis 11:30 und 12:30 bis 15:30 Uhr
Donnerstag 8:30 bis 13 Uhr