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Rückzahlungsgründe

Die im Folgenden angeführten Ausnahmeregelungen und gesetzlichen Rückzahlungsgründe gelten für alle ÖsterreicherInnen und EU-BürgerInnen sowie für alle Drittstaatenangehörigen, die den in Punkt Studierende aus anderen Ländern genannten Bestimmungen zufolge ÖsterreicherInnen gleichgestellt sind.

  • AntragstellerInnen haben im Falle der Vorlage von Nachweisen aus dem Ausland Urkunden von jenen Behörden vorzulegen, die den genannten österreichischen Behörden vergleichbar sind.
  • Achtung: Nachweise, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden, müssen von gerichtlich beeideten Dolmetschern übersetzt sein. In diesem Falle sind die Kopie des Originaldokumentes sowie die Übersetzung vorzulegen.

Stichprobenartig wird die Echtheit der in Kopie vorgelegten Nachweise überprüft werden! Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass gemäß § 92 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 sofern Studierende den Erlass des Studienbeitrages durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen schuldhaft veranlasst oder erschlichen haben, sie unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit den doppelten Studienbeitrag zu entrichten haben.

Behinderung

Der Studienbeitrag wird Studierenden für die Dauer ihres Studiums ohne Einschränkung auf eine beitragsfreie Zeit erlassen, sofern eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist. Aus administratorischen Gründen kann eine Antragstellung auf Rückzahlung erst nach der Mindeststudienzeit plus Toleranzsemester eingereicht werden (sollte nicht innerhalb der Frist für den Erlass des Studienbeitrages ein Antrag auf Erlass eingebracht worden sein).

Nachweis:

  • Behindertenpass des Sozialministeriumsservice

Erwerbstätigkeit/ Berufstätigkeit

ACHTUNG ACHTUNG ACHTUNG

Da der Verfassungsgerichtshof den § 92 Abs.1 Z 5 UG 2002 wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben hat und die Aufhebung mit 30.06.2018 in Kraft tritt, ist ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages wegen Berufstätigkeit ab dem Wintersemester 2018/19 nicht mehr möglich.

Kinderbetreuung

Im Falle der überwiegenden Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt wird der Studienbeitrag für die Dauer dieser überwiegenden Betreuung erlassen.

Nachweis:

  • Geburtsurkunde des Kindes,
  • Meldezettel der/des Studierenden,
  • Meldezettel des Kindes (die angegebene Adresse des Kindes muss mit jener der/des Studierenden übereinstimmen),
  • eidesstattliche Erklärung der/des Studierenden, dass das Kind überwiegend von ihr oder ihm betreut wird.

Betreuungspflichten

Im Falle der überwiegenden Betreuung / Pflege von zB. nahen Angehörigen wird der Studienbeitrag für die Dauer dieser überwiegenden Betreuung erlassen.

Nachweis:

  • geeignete Nachweise die eine überwiegende Betreuung / Pflege nachweisen wie zB. Behindertenpass der zu betreuenden Person, Bestätigungen von Ärzten,
  • Meldezettel AntragstellerIn und der zu betreuenden Person usw., 
  • sowie eine eidesstattliche Erklärung, dass die zu Betreuende Person, vom Antragsteller/von der Antragstellerin betreut wird.

 

Mobilitätsprogramme

Studierenden, die nachweislich Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von Mobilitätsprogrammen absolviert haben, wird der Studienbeitrag erlassen. Waren Studierende in früheren Semestern im Rahmen eines Mobilitätsprogrammes im Ausland, so verlängert sich die Dauer der beitragsfreien Zeit um die im Rahmen des Mobilitätsprogrammes im Ausland verbrachten Semester.

Sobald Sie studienbeitragsspflichtig sind und breits in einem früheren Semester im Ausland waren, muss ein Antrag auf Erlass gestellt werden. Das System überprüft keine eine automaische Befreiung.

 

Präsenz- oder Zivildienst

ACHTUNG ACHTUNG ACHTUNG

Der Ausnahmegrund Präsenz- oder Zivildienst kann ab dem Sommersemester 2020 nicht mehr beantragt werden, da mit Inkrafttreten der neuen Studienbeitragsverordnung eine Befreiung/Rückzahlung nicht mehr vorgesehen ist.

 

Schwangerschaft / Krankheit

Im Falle einer Hinderung am Studium von mehr als zwei Monaten innerhalb eines beitragspflichtigen Semesters wegen Schwangerschaft oder wegen Krankheit wird der Studienbeitrag für das betreffende Semester erlassen. Es muss sich dabei um einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei Monaten für das beantragte Semester handeln.

Nachweis:  

StudienbeihilfenbezieherInnen

Studierende können sich - wenn sie im vergangenen Semester Studienbeihilfe gemäß dem Studienförderungsgesetz 1996, BGBI. Nr. 305/1992, bezogen haben oder im laufenden Semester beziehen - vom Studienbeitrag befreien lassen.

Nachweis:

  • Studienbeihilfenbescheid

 

Rückzahlung für angestellte Doktorand:innen

Ab dem Sommersemester 2023 gibt es die Möglichkeit für Doktorand:innen, die in einem Arbeitsverhältnis zur Universität stehen welches den Abschluss des Doktoratsstudiums zum Inhalt hat, vom Studienbeitrag befreit werden zu können.

Hierfür ist eine semesterweise Antragstellung notwendig. Vor Antragstellung ist es notwendig die Bestätigung des/der Betreuer:in sowie des Personalressorts einzuholen. Siehe Formular. Erst nach dem alle Unterschriften eingeholt worden sind ist eine Antragstellung möglich.

Achtung: Eine Rückzahlung des Studienbeitrages ist für ein Sommersemester immer bis spätestens 30. September und für ein Wintersemester immer bis spätestens 28./29. Februar möglich. 

Die Antragstellung erfolgt direkt über Uni Graz Online Punkt "Onlineanträge Studienabteilung". 

Eine Antragstellung für einen Zeitraum vor dem Sommersemester 2023 ist nicht möglich.

 

 

 

Zusätzlich zu den gesetzlichen Ausnahmegründen, gibt es an der Universität Graz noch weitere Gründe, die eine Rückzahlung des Studienbeitrages rechtfertigen:

  • Studierende, die das Studium vor Ende der Zulassungsfrist (für das WS der 31.10. bzw. für das SS der 31.03.) abschließen bzw. sich vor Ende der Zulassungsfrist von der Universität abmelden 1) 
  • Erstzugelassene Studierende, die sich vor Ende der Zulassungsfrist von der Universität abmelden, ohne Prüfungen abgelegt zu haben 1)
  • Studierende, die Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von Mobilitätsprogrammen im Ausland absolvieren und den Studienbeitrag bereits entrichtet haben 2)
  • Studierende, die für das betreffende Semester beurlaubt sind und den Studienbeitrag bereits entrichtet haben 1) 
  • Studierende die den Semesterbeitrag doppelt an die Universität Graz bezahlt haben, einen falschen Betrag entrichtet haben usw.
  • Studierende die vor dem Ende der Zulassungsfrist für das beantragte Semester einen Studienabschnitt abgeschlossen haben und keine weiteren beitragspflichtigen Studien inskribiert haben

1) Es dürfen weder an der Karl-Franzens-Universität Graz noch an einer anderen Universität in Österreich weitere offene Studien bestehen und bereits die Mindeststudienzeit überschritten wurde.

2) Informationen zu den Mobilitätsprogrammen erhalten Sie im Büro für Internationale Beziehungen

Kontakt

Studienabteilung

Universitätsplatz 3a
8010 Graz

Telefonische Erreichbarkeit:
Montag und Mittwoch: 8 bis 14 Uhr
Freitag: 8 bis 12 Uhr
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Telefon:+43 316 380 - 1170

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Dienstag: 8 bis 11:30 und 12:30 bis 15:30 Uhr
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