Studierende aus Südosteuropa
!!!!!Achtung!!!!!: Ab 15. Mai 2024 gibt es einen neuen Antragstyp für die Antragstellung. Dieser lautet "Antrag Kostenersatz für Studierende aus Südosteuropa". Dieser befindet sich sowohl in Ihrer Studierendenvisitenkarte auf Uni Graz Online oder hier auf der Homepage: Antrag auf Kostenersatz für Studierende aus Südosteuropa Wintersemester 2024/25 |
Für Studierende aus den Staaten Südosteuropas, die über einen Aufenthaltstitel "Studierender" verfügen, und zur Zahlung von € 726,72 verpflichtet sind und die keine der Voraussetzungen für eine Gleichstellung erfüllen (siehe Studierende aus anderen Ländern), hat das Rektorat den Kostenersatz ab dem Sommersemester 2024 wie folgt abgeändert (Auszug aus dem Mitteilungsblatt Nr. 33c vom 29.05.2024):
Das Rektorat der Universität Graz hat beschlossen, ordentlichen Studierenden aus
|
einen Kostenersatz1 zu gewähren, indem der bereits bezahlte Studienbeitrag von € 726,72 für das jeweils vorangegangene Semester zurückgezahlt wird, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
|
Der Kostenersatz kann ausschließlich Studierenden ausnezahlt werden, die auf Grund einer entsprechenden Vorschreibung einen Studienbeitrag von € 726,72 eingezahlt und die unter Punkt 1 bis 4 genannten Bedingungen erfüllen.
Der Antrag muzss fristgerecht gestellt werdfen, auch wenn noch nicht alle Voraussetzungen (z.B. noch nicht alle Prüfungsergebnisse erhalten) erfüllt sind.
Der Antrag kann für das Sommersemester frühestens ab 15. Mai und bis spätestens 30. September gestellt werden. Für das Wintersemester ist ein Antrag frühestens ab 15. Dezember und bis spätestens 31. März möglich. Anträge sind mittels Onlineformular der Studienabteilung (verfügbar über den Studierendenaccount in UNIGRAZonline) einzubringen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung des Kostenersatzes.
Ist es nicht möglich, sich aufgrund des Rektoratsbeschlusses den Studienbeitrag zurückzahlen zu lassen, so besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Erlass bzw. einen Antrag auf Rückzahlung, aufgrund der gesetzlichen Regelung der Gleichstellung zu stellen.
Welche Voraussetzung erfüllt werden muss, ist unter dem Punkt „Studierende aus anderen Ländern“ nachzulesen.
1 Der von der Universität Graz als Schwerpunktregion Südosteuropa definierte Raum und die damit verbundenen Fördermöglichkeiten für die betreffenden Länder werden durch diese Regelung nicht geändert. Dieser Kostenersatz versteht sich als separate Förderung für Studierende aus den oben genannten Ländern.
Stand Mai 2024