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Studierende aus Südosteuropa

Seit 15. Mai 2024 gibt es einen neuen Antragstyp für die Antragstellung. Dieser lautet "Antrag Kostenersatz für Studierende aus Südosteuropa".  Dieser befindet sich in Ihrem Uni Graz Online Account - Punkt Onlineanträge Studienabteilung - oder hier auf der Homepage: Antrag auf Kostenersatz für Studierende aus Südosteuropa

Die nächste Antragsfrist für das Sommersemester 2025 startet mit 15. Mai 2025 und endet mit 30. September 2025

 

Auszug aus dem Mitteilungsblatt Nr. 33c vom 29.05.2024

 

Das Rektorat der Universität Graz hat beschlossen, ordentlichen Studierenden aus: 

  • Albanien,
  • Bosnien-Herzegowina,
  • Kosovo,
  • Nordmazedonien,
  • Moldawien,
  • Montenegro
  • Serbien,
  • Türkei,
  • Ukraine und
  • Weißrussland 

einen Kostenersatz zu gewähren, indem der bereits bezahlte Studienbeitrag von € 726,72  zurückgezahlt wird , wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

  1. Leistungsnachweis: (Nachweis von mindestens 8 Semesterstunden an Lehrveranstaltungsprüfungen bzw. von 12 ECTS-Anrechnungspunkten innerhalb eines Semesters oder Bestätigung über den guten Fortschritt bei der Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit (Diplom- oder Masterarbeit max. 2 Semester; Dissertation max. 8 Semester) und
  2. Prüfungszeitraum: jeweils innerhalb des gemäß Einteilung des Studienjahres des festgelegten Semesters, zum Beispiel: für ein Wintersemester: 1. Oktober bis 28. Februar; für ein Sommersemester: 1. März bis 30. September und
  3. vorgesehene Studiendauer + Toleranzsemester bei Erstzugelassenem und den gemeldeten ordentlichen Studien nicht überschritten:
    bei Diplomstudien: vorgesehene Studiendauer + zwei Toleranzsemester im aktuellen Studienabschnitt 
    bei Bachelor/Master/Doktoratsstudien: vorgesehene Studiendauer + zwei Toleranzsemester und
  4. ordentliches Studium ausschließlich an der Universität Graz oder Mitbelegung eines Studiums im Rahmen eines Kooperationsstudiums mit der Universität Graz.

 

Der Kostenersatz kann ausschließlich Studierenden ausbezahlt werden, die auf Grund einer entsprechenden Vorschreibung einen Studienbeitrag von € 726,72 eingezahlt und die unter Punkt 1 bis 4 genannten Bedingungen erfüllen.

Der Antrag muss fristgerecht gestellt werden, auch wenn noch nicht alle Voraussetzungen (z.B. noch nicht alle Prüfungsergebnisse erhalten) erfüllt sind.

Der Antrag kann für das Sommersemester frühestens ab 15. Mai und bis spätestens 30. September gestellt werden. Für das Wintersemester ist ein Antrag frühestens ab 15. Dezember und bis spätestens 31. März möglich. Anträge sind mittels Onlineformular (verfügbar über den Uni Graz Online Account - Punkt Onlineanträge Studienabteilung) einzubringen.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung des Kostenersatzes.

 

1 Der von der Universität Graz als Schwerpunktregion Südosteuropa definierte Raum und die damit verbundenen Fördermöglichkeiten für die betreffenden Länder werden durch diese Regelung nicht geändert. Dieser Kostenersatz versteht sich als separate Förderung für Studierende aus den oben genannten Ländern.

 

Treffen die Voraussetzungen nicht zu finden Sie hier weiterführende Informationen für Studierende aus anderen Ländern .

Stand Mai 2025 (Änderungen vorbehalten)

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