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Studierende aus anderen Ländern/Gleichstellung

Studierenden aus sogenannten Drittstaaten (alle Länder außer EU-/EWR-Staatsbürger), wird grundsätzlich der Studienbeitrag in Höhe von € 726,72 sowie der ÖH-Beitrag pro Semester vorgeschrieben. 

Hier gibt es Ausnahmen; treffen diese zu, kann man vom Studienbeitrag befreit werden.

 

Studierenden aus gewissen Ländern - hier handelt es sich um die ärmsten Länder - siehe Studienbeitragsverordnung - wird nur der ÖH- Beitrag (=Studierendenbeitrag) pro Semester vorgeschrieben.

 

Studierende mit einem anderen Aufenthaltstitel als Aufenthaltsbewilligung Studierende*r in Österreich z. B. Daueraufenthalt EU, Familienangehöriger, Rot-Weiß-Rot Karte usw. können vom Studienbeitrag befreit werden. Dies ist die sogenannte Gleichstellung, damit dieselben Regelungen wie für EU-/EWR-BürgerInnen gelten. Dann ist während der beitragsfreien Zeit* nur der ÖH-Beitrag pro Semester zu entrichten.

*beitragsfreie Zeit bedeutet: innerhalb der Mindeststudienzeit + zwei Toleranzsemester des gemeldeten Studiums/der gemeldeten Studien.

 

Personen, die über einen Aufenthaltstitel mit dem Zusatz „Studierender“ verfügen, können nur dann EU-/EWR-BürgerInnen gleichgestellt werden, wenn sie den Punkt der Personengruppenverordnung erfüllen. 

Dies kann nachgewiesen werden, wenn Sie:

  • ein Reifeprüfungszeugnis einer österreichischen Auslandsschule besitzen oder
  • wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen (aufrechte Meldung, Einkommen in Österreich belegt durch Versicherungsdatenauszug) seit mindestens 5 Jahren vor der erstmaligen Zulassung an der Universität Graz in Österreich haben, oder dies auf gesetzliche/n Unterhaltspflichtige/n zutrifft.
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Trifft einer der oben genannten Punkte zu, ist ein Antrag auf Gleichstellung des Studienbeitrages innerhalb der Antragsfristen 

  • für das Sommersemester bis 31.03. und 
  • für das Wintersemester bis 31.10.

einzureichen. 

Ist der Antrag genehmigt, ist innerhalb der beitragsfreien Zeit* nur der ÖH-Beitrag zu entrichten. 

*beitragsfreie Zeit bedeutet: innerhalb der Mindeststudienzeit + zwei Toleranzsemester des gemeldeten Studiums/der gemeldeten Studien

 

Eine Befreiung wird nicht automatisch gewährt.

 

Kann der Antrag auf Gleichstellung nicht fristgerecht eingereicht werden, so ist der vorgeschriebene Studien- und ÖH-Beitrag bis zum Ende der jeweiligen Zahlungsfrist zu entrichten. Trifft der Grund im Nachhinein zu, so kann dann um Rückzahlung des Studienbeitrages angesucht werden.

Die Antragstellung erfolgt für bereits inskribierte Studierende über den Uni Graz Online Account - Punkt Onlineanträge Studienabteilung.

 

Sind Sie gleichgestellt und wird die beitragsfreie Zeit überschritten, wird der Studienbeitrag in Höhe von € 363,36 plus ÖH-Beitrag vorgeschrieben. Hier gibt es unter Erfüllung der gesetzlichen Ausnahmeregelungen die Möglichkeit, sich vom Studienbeitrag befreien zu lassen.

Informationen dazu finden Sie unter

 

Erlass Studienbeitrag
Rückzahlung Studienbeitrag

Für britische Studierende, die bis inklusive Wintersemester 2020/21 zu einem Studium an der Universität Graz eingeschrieben und gemeldet wurden und die Zulassung nicht unterbrechen, gelten bis auf Weiteres die Beitragsregeln für Studierende mit EU/EWR/-Staatsangehörigkeit.

 

Sobald Sie Ihr Studium für ein oder mehrere Semester unterbrechen (unterbrechen bedeutet, dass Sie sich von der Universität abmelden bzw. von der Universität abgemeldet werden), fallen Sie ab dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme unter die Beitragsregelung für Studierende aus anderen Ländern

 

Für britische Studierende, die ab dem Sommersemester 2021 erstmalig zu einem Studium an der Universität Graz eingeschrieben und gemeldet werden oder das Studium bzw. die Studien wieder fortsetzen, gilt die Beitragsregelung für Studierende aus anderen Ländern

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