Beurlaubung vom Studium
Wenn Sie sich beurlauben lassen wollen, müssen Sie fristgerecht (= VOR Beginn des Semesters) einen Antrag auf Beurlaubung mit den erforderlichen Nachweisen über UNIGRAZonline (Applikation "Onlineanträge Studienabteilung") einreichen.
Ein Antrag auf Beurlaubung kann für ein oder mehrere Semester gestellt werden.
Eine Beurlaubung wirkt personenbezogen und nicht studienbezogen. Das bedeutet, dass man sich NICHT für einzelne Studien an einer Universität beurlauben kann. Die Beurlaubung wirkt für alle Studien der Bildungseinrichtung, an welcher diese beantragt wurde und bei gemeinsam eingerichteten Studien für alle beteiligten Bildungseinrichtungen.
Ein beurlaubtes Semester wird nicht für Berechnung der studienbeitragsfreien Semester und der Mindeststudienleistung herangezogen. Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wurde, müssen Sie für die Aktivierung der Beurlaubung jedes Semester den ÖH-Beitrag (=Studierendenbeitrag zzgl. Sonderbeitrag) jedenfalls fristgerecht einzahlen. Andernfalls erlangt die Beurlaubung keine Gültigkeit und die Zulassung zum Studium erlischt.
Eine Beurlaubung kann aus nachfolgenden Gründen beantragt werden:
- Leistung eines Zivildienstes oder Präsenz- bzw. Ausbildungsdienstes des österr. Bundesheeres
Nachweis: Bestätigung des Militärkommandos bzw. der Zivildienstserviceagentur
- Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert
Nachweis: Bestätigung einer Ärztin/eines Arztes
- Schwangerschaft
Nachweis: Bestätigung des errechneten Geburtstermines (zB fachärztliche Bestätigung; Mutter-Kind-Pass - bitte Seite mit Namen der Antragstellerin + Seite mit errechnetem Geburtstermin)
Eine Beurlaubung aufgrund Schwangerschaft kann nur bis zum Semester in das der errechnete Geburtstermin fällt genehmigt werden. Wenn eine längere Beurlaubung gewünscht wird, muss nach der Geburt des Kindes ein weiterer Antrag aufgrund Kinderbetreuungspflichten gestellt werden.
- Kinderbetreuungspflichten von Kindern bis zum 7. Geburtstag (oder einem allfälligen späteren Schuleintritt) oder andere gleichartige Betreuungspflichten
Nachweis Kinderbetreuung: Geburtsurkunde und Meldezettel des Kindes + Meldezettel der Antragstellerin/des Antragstellers
Nachweis andere Betreuungspflichten: Meldezettel der Antragstellering/des Antragstellers + Meldezettel der/des Angehörigen + Bestätigung über die Pflegebedürftigkeit + eidesstattliche Erklärung
- Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres
Nachweis: Bestätigung des jeweiligen Trägers des FSJ (zB Rotes Kreuz)
- vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung
Nachweis: Behindertenpass des Bundessozialamtes über mind. 50% Behinderung
- Erwerbstätigkeit, welche nachweislich am Studienfortschritt hindert
Nachweis: Entsprechende Bestätigung (zB aktuelle Bestätigung des Dienstgebers, Auszug der Sozialversicherung - bitte kein Endedatum beim Feld "Bis" eintragen, Au-Pair Aufenthalt)
Eine Beurlaubung aus anderen als den oben genannten Gründen ist nicht möglich!
!! Antragsfrist für das Sommersemester 2024: 8. Jänner bis 29. Februar 2024 !!
!! Antragsfrist für das Wintersemester 2024/25: 8. Juli bis 30. September 2024 !!
Wenn Sie sich beurlauben lassen wollen, müssen Sie einen Antrag auf Beurlaubung VOR Beginn des jeweiligen Semesters mit den erforderlichen Nachweisen über UNIGRAZonline (Applikation "Onlineanträge Studienabteilung") einreichen.
Eine Beurlaubung von bereits vergangenen Semestern ist unter keinen Umständen möglich!
Wir empfehlen den Antrag auf Beurlaubung spätestens 1 Woche vor Fristende einzureichen.
NEIN. Eine Beurlaubung wirkt personenbezogen und nicht studienbezogen. Das bedeutet, dass man sich nicht für einzelne Studien beurlauben kann. Die Beurlaubung wirkt für alle Studien der Bildungseinrichtung, an welcher dieser beantragt wurde und bei gemeinsam eingerichteten Studien für alle beteiligten Bildungseinrichtungen.
Ein Studium, das Sie nicht aktiv betreiben möchten, können Sie entweder weitermelden oder abmelden.
Wenn Sie nach einer erfolgten Abmeldung das Studium zu einem späteren Zeitpunkt wieder fortsetzen möchten, ist dies jedoch nur nach den dann geltenden Studienbedingungen möglich (zB es gibt ein neues Curriculum).
Während einer Beurlaubung bleibt aufrecht:
- die Zulassung zum Studium
- UGO Account
- UB Zugang
- die Verpflichtung zur Einzahlung des in UGO vorgeschriebenen Rechnungsbetrages (ÖH-Beitrag)
Nicht zulässig während des gesamten beurlaubten Semesters ist:
- die Teilnahme an Lehrveranstaltungen
- das Ablegen von Prüfungen
- die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten
- der Eintrag von Anerkennungen
WICHTIG!! Da Sie keine Prüfungen ablegen können, kann es aufgrund der Beurlaubung zu Problemen bei der Familienbeihilfe, Stipendien, Versicherung, Aufenthaltstitel u.ä. kommen!
Erkunden Sie sich jedenfalls vor der Antragsstellung über die Auswirkungen einer Beurlaubung bei den zuständigen Behörden!
Eine Beurlaubung gilt immer für das gesamte Semester (= Semesterbeginn bis Semesterende inkl. der darauffolgenden Ferien)
Beispiel: Eine Beurlaubung für das SS 2024 gilt von 01.03.2024 bis 30.09.2024
Beispiel: Eine Beurlaubung für das WS 2024/25 gilt somit von 01.10.2024 bis 28.02.2025
Während des gesamten Zeitraumes ist die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten unzulässig! Auch können keine Anerkennungen eingetragen werden.
Auch wenn es sich um eine Lehrveranstaltung eines vorangegangenen Semesters handelt, zählt das Prüfungsdatum/Beurteilungsdatum.
Die Beurlaubung endet nach Ablauf des letzten genehmigten Semesters automatisch. Bitte zahlen Sie für die Rückmeldung einfach den in UGO vorgeschriebenen Betrag (am besten vor Beginn der Lehrveranstaltungsmeldung) ein. Die Lehrveranstaltungs- bzw. Prüfungsanmeldung ist erst nach Einlangen des vorgeschriebenen Betrages wieder möglich.
Eine Beurlaubung nach Beginn des Semesters ist nur nach einem nachweisbar unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritts eines der folgenden Beurlaubungsgründe möglich:
- Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert (z.B. Unfall)
Nachweis: Bestätigung eines Facharztes/einer Fachärztin
- Schwangerschaft
Nachweis: Mutter-Kind-Pass - ausgestellt nach Beginn des Semesters
- Kinderbetreuungspflichten von Kindern bis zum 7. Geburtstag (oder einem allfälligen späteren Schuleintritt) oder andere gleichartige Betreuungspflichten (zB plötzliche schwere Erkrankung des Kindes/Angehörigen)
Nachweis Kinderbetreuung: Geburtsurkunde und Meldezettel des Kindes + Meldezettel der Antragstellerin/des Antragstellers + Nachweis des unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses
Nachweis andere Betreuungspflichten: Meldezettel der Antragstellering/des Antragstellers + Meldezettel der/des Angehörigen + Bestätigung über die Pflegebedürftigkeit + eidesstattliche Erklärung + Nachweis des unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses
- vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung
Nachweis: entsprechende Bestätigung
Das unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis muss nach Beginn des Semesters eingetreten sein.
Bis zum Zeitpunkt der Beurlaubung erbrachte Studienleistungen (insbesondere abgeschlossene Lehrveranstaltungen und Prüfungen) bleiben gültig.
Nach Eintritt eines der oben genannten unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses wenden Sie sich bitte unverzüglich an beurlaubung(at)uni-graz.at oder telefonisch an 0316/380-1163 . Sie erhalten dann alle erforderlichen Formulare und Informationen.
Eine Beurlaubung von bereits vergangenen Semestern ist unter keinen Umständen möglich!
Studierende, die auf Grund eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Eintritts eines Beurlaubungsgrundes während des Semesters beurlaubt wurden, ist auf Antrag ein bereits bezahlter Studienbeitrag zu erstatten, sofern die Beurlaubung für das Wintersemester spätestens am 30.11. und für das Sommersemester spätestens am 30.04. genehmigt wurde.
Sie können den Antrag auf Rückzahlung in UGO unter der Applikation „Onlineanträge Studienabteilung“ einreichen. Bitte beachten Sie die Fristen zur Antragstellung!
Die Antragsstellung hat fristgerecht (= VOR Beginn des Semesters) über Ihre persönliche Startseite in UNIGRAZonline unter der Applikation „Onlineanträge Studienabteilung“ zu erfolgen. Bitte „Neuer Antrag auf Beurlaubung“ auswählen, die benötigten Felder ausfüllen sowie die erforderlichen Nachweise hochladen und auf „Antrag einreichen“ klicken.
Nachdem Ihr Antrag bearbeitet wurde, erhalten Sie die weiteren Informationen ausschließlich an die im Antrag angegebene Mail Adresse.
Studierende, welchen eine Beurlaubung genehmigt wurde müssen keinen Studienbeitrag entrichten.
Da die Mitgliedschaft der Österreichischen Hochschülerschaft während einer Beurlaubung bestehen bleibt, ist jedoch die fristgerechte Zahlung des ÖH-Beitrages (= Studierendenbeitrag zzgl. Sonderbeitrag) für die Aktivierung der Beurlaubung erforderlich. Sollte der in UGO vorgeschriebene Rechnungsbetrag nicht fristgerecht einlangen, erlangt die Beurlaubung keine Gültigkeit und die Zulassung zum Studium erlischt!
Wenn Ihnen für mehrere Semester eine Beurlaubung genehmigt wurde, müssen Sie bitte für jedes beurlaubte Semester extra die korrekten Überweisungsdaten und Zahlungsfristen Ihrer Visitenkarte in UGO (Punkt Studienbeitragsstatus) entnehmen. Nur mit der fristgerechten Einzahlung des in UGO vorgeschriebenen Rechnungsbetrages ist die Durchführung Ihrer Beurlaubung gewährleistet!
Wenn Sie den ÖH-Beitrag an einer anderen österr. Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule bezahlen, müssen Sie Ihre Beurlaubung jedes betreffende Semester selbst durch drücken des Buttons „Studien weitermelden“ über Ihre Visitenkarte in UGO aktivieren oder Sie informieren uns über die erfolgte Zahlung per Mail an damit wir die Beurlaubung händisch durchführen können. Bitte beachten Sie, dass ohne fristgerechtes Drücken dieses Buttons Ihre Beurlaubung keine Gültigkeit erlangt!
Die Zahlungs- bzw. Frist für die Aktivierung der Beurlaubung endet nach der derzeit geltenden Rechtslage mit Ende der Zulassungsfrist des betreffenden Semesters (WS 31.10./SS 31.03.).
Das ausgedruckte Studienblatt gilt als Bestätigung der durchgeführten Beurlaubung.
Sobald ihre genehmigte Beurlaubung durch Zahlung des vorgeschriebenen Betrages aktiviert wurde, können Sie das Studienblatt selbst über Ihre Visitenkarte in UGO unter dem Punkt Studienbestätigungen ausdrucken.
Sie erhalten KEINE Studienbestätigung (Inskriptionsbestätigung)! Die UniGrazCard kann für das beurlaubte Semester nichts als Studierendenausweis validiert werden.
Nach Durchführung Ihrer Beurlaubung, scheint in den Stamm-/Studiendaten Ihrer Studierendenkartei unter dem Studienstatus ein U auf!
Die Beurlaubung endet nach Ablauf des letzten genehmigten Semesters automatisch. Bitte zahlen Sie für die Rückmeldung einfach den in UGO vorgeschriebenen Betrag (am besten vor Beginn der Lehrveranstaltungsmeldung) ein. Die Lehrveranstaltungs- bzw. Prüfungsanmeldung ist erst nach Einlangen des vorgeschriebenen Rechnungsbetrages wieder möglich.
Sofern Sie an keiner anderen österr. Universität/Hochschule studienbeitragspflichtig sind, können Sie einen Antrag auf Rückzahlung in UGO unter der Applikation „Onlineanträge Studienabteilung“ einreichen. Bitte beachten Sie die Fristen zur Antragstellung!
Wenn Sie den ÖH-Beitrag an einer anderen österr. Universität, Pädagogischen Hochschule oder Fachhochschule bezahlen, müssen Sie Ihre Beurlaubung jedes betreffende Semester selbst durch drücken des Buttons „Studien weitermelden“ über Ihre Visitenkarte in UGO aktivieren oder Sie informieren uns über die erfolgte Zahlung per Mail an beurlaubung(at)uni-graz.at , damit wir die Beurlaubung händisch durchführen können. Bitte beachten Sie, dass ohne Drücken dieses Buttons, Ihre genehmigte Beurlaubung nicht durchgeführt wird!
Die Frist für die Aktivierung der Beurlaubung endet nach der derzeit geltenden Rechtslage mit Ende der Zulassungsfrist des betreffenden Semesters (SS 31.3./WS 31.10.).
Bei gemeinsam eingerichteten Studien (zB Nawi Graz, Lehramt neu) wirkt die Beurlaubung für alle beteiligten Bildungseinrichtungen.
Der Antrag auf Beurlaubung ist an der Universität der Zulassung zu stellen.
Laut Verordnung des Rektorats über die Zuständigkeit in studienrechtlichen Angelegenheiten ist für die Beurlaubung das Rektorat jener Universität zuständig, an der die Zulassung zum Studium erfolgt ist.
Eine Beurlaubung hält eine etwaige automatische Unterstellung in ein neues Curriculum NICHT auf. Die automatische Unterstellung erfolgt jedenfalls mit dem Datum des auslaufen des Curriculums/Studienplans.
Wenn ein Curriculum endgültig ausläuft, ist das genaue Datum bis wann das Studium studierbar ist, auf dem Ausdruck ihres Studienblatts ersichtlich.
Wenn nach Lesen dieser Informationen noch Fragen bzw. Unklarheiten zum Thema Beurlaubung bestehen, wenden Sie sich bitte an:
Tel.: +43(0)316 380-1163
E-Mail: beurlaubung(at)uni-graz.at
Kontakt
Studienabteilung
Universitätsplatz 3a
8010 Graz
Telefonische Erreichbarkeit:
Montag bis Freitag: 8 bis 14 Uhr
Aus Datenschutzgründen können am Telefon keine Informationen zu personenbezogenen Daten gegeben werden.
Vor Ort mit Terminvereinbarung:
Dienstag: 8 bis 11:30 und 12:30 bis 15:30 Uhr
Donnerstag 8:30 bis 13 Uhr