Studierende aus anderen Ländern/Gleichstellung
Studierenden aus Ländern der Anlage zur Studienbeitragsverordnung, dies sind die ärmsten Länder der Erde, wird nur der ÖH- Beitrag pro Semester vorgeschrieben.
Studierenden aus allen anderen Ländern, sogenannten Drittstaaten (die Länder der Anlage sind ausgenommen), wird grundsätzlich der Studienbeitrag in Höhe von € 726,72 sowie der ÖH-Beitrag in Höhe von € 24,70 (ab Wintersemester 2024/25) pro Semester vorgeschrieben. Hier gibt es Ausnahmen; treffen diese zu, kann man vom Studienbeitrag befreit werden.
Studierende mit einem anderen Aufenthaltstitel als Aufenthaltsbewilligung Studierende*r in Österreich z. B. Daueraufenthalt EU, Familienangehöriger, Rot-Weiß-Rot Karte usw. können vom Studienbeitrag befreit werden, weil Sie aufgrund dieser Aufenthaltskarte für die Dauer dieser Aufenthaltskarte Österreicher*innen/EU-Bürger*innen gleichgestellt werden. D.h. es ist während der beitragsfreien Zeit nur der ÖH-Beitrag/Studierendenbeitrag zu entrichten.
Personen, die über einen Aufenthaltstitel mit dem Zusatz „Studierender“ verfügen, können nur dann vom Studienbeitrag befreit werden, wenn sie den Punkt der Personengruppenverordnung erfüllen:
- Reifeprüfungszeugnis einer österreichischen Auslandsschule besitzen, oder
- wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen (aufrechte Meldung, Einkommen in Österreich belegt durch Versicherungsdatenauszug) seit mindestens 5 Jahren vor der erstmaligen Zulassung an der Universität Graz in Österreich haben, oder dies auf gesetzliche/n Unterhaltspflichtige/n zutrifft.
Trifft einer der oben genannten Punkte zu, ist ein Antrag auf Gleichstellung des Studienbeitrages innerhalb der Antragsfristen (immer bis zum Ende der Zahlungs-/Zulassungsfrist, SS 31.03., WS 31.10.) einzureichen und dann ist innerhalb der beitragsfreien Zeit (Mindeststudienzeit plus Toleranzsemester) nur der ÖH-Beitrag von € 24,70 zu entrichten.
Die Antragstellung erfolgt über Ihren Uni Graz Online Account - Punkt Onlineanträge Studienabteilung.
Kann kein Antrag fristgerecht eingereicht werden so ist der vorgeschriebene Beitrag bis zum Ende der jeweiligen Zahlungsfrist zu entrichten. Trifft der Grund im nachhinein zu, so könnten Sie dann um Rückzahlung des Studienbeitrages ansuchen.
Wird die beitragsfreie Zeit überschritten, wird den gleichgestellten Studierenden der Studienbeitrag in Höhe von € 363,36 (innerhalb der Zulassungsfrist) plus ÖH-Beitrag in Höhe von € 24,70 vorgeschrieben. Hier gibt es unter Erfüllung der gesetzlichen Ausnahmeregelungen die Möglichkeit, sich vom Studienbeitrag befreien zu lassen. Informationen dazu finden Sie unter Erlass des Studienbeitrages und Rückzahlung des Studienbeitrages.