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ÖH-Tätigkeit

Verordnung des Rektorats gem § 92 Abs 1 UG über den ergänzenden Erlass des Studienbeitrages

Mitteilungsblatt vom 22.07.2020, Studienjahr 2019/20

 

§ 1
(1) Neben den in § 92 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 – UG genannten Tatbeständen wird Studierenden, welche die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen, auf Antrag der ihnen gemäß § 91 UG vorgeschriebene Studienbeitrag erlassen: Studierende mit einer Zulassung als ordentliche Studierende an der Universität Graz, die während ihres Bachelor-, Diplom-, Master- oder Doktoratsstudiums an der Universität Graz Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter gemäß Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014 nachweisen können.


(2) Der Erlass des Studienbeitrags gemäß Abs. 1 kann nur während jenes Studiums/jener Studien an der Universität Graz, in dem/ in denen Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter gemäß Abs. 1 nachweisbar sind und ab jenem Semester, in dem die Antragstellerin/ der Antragsteller erstmalig den Studienbeitrag gemäß § 91 UG zu entrichten hat, für die Dauer von mindestens 1 Semester und maximal 4 Semestern in Anspruch genommen werden.


(3) Das Ausmaß und die Dauer berechnen sich gemäß § 31 Abs 2 HSG 2014 und beziehen sich auf folgende Organe:

a. Vorsitzende/r der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Graz

b. Stellvertretende/r Vorsitzende/r der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Graz

c. Referent/in der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Graz

d. Stellvertretende/r Wirtschaftsreferent/in der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Graz

e. Vorsitzende/r einer Fakultätsvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Graz

f. Stellvertretende/r Vorsitzende/r einer Fakultätsvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Graz

 

§ 2
(1) Dem Antrag auf Erlass des Studienbeitrages ist eine Bestätigung der/des Vorsitzenden der ständigen Wahlkommission der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Graz über den Anspruch (d.h. das Ausmaß in Semestern) und die den Anspruch begründenden Zeiten als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter beizulegen.


(2) Für den Erlass des Studienbeitrags kommt § 4 Abs. 5 der Studienbeitragsverordnung - StubeiV zur Anwendung, sodass der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages im Sinne dieser Verordnung bis längstens 30. September bzw. 28./29. Februar des betreffenden Semesters zu stellen ist.
Werden die Nachweise für den Erlass des Studienbeitrages nicht fristgerecht erbracht, so ist der Studienbeitrag zu entrichten.


(3) Wenn die Nachweise für den Erlass nicht fristgerecht erbracht werden können, kann ein Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages gemäß § 4 Abs. 7 StubeiV für das Wintersemester bis zum nächstfolgenden 28./29. Februar, ein Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester bis zum nächstfolgenden 30. September gestellt werden.


§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Mitteilungsblatt der Universität Graz folgenden Tag in Kraft.
 

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