Berechnung der Studiendauer und des Semesterbeitrages
Studienzeiten aus bereits früher begonnenen und abgebrochenen Studien werden bei der Studienzeitberechnung mitgezählt, wenn dasselbe Studium wieder aufgenommen wird.
Dies gilt besonders für die Fortsetzung von auch jetzt noch studierbaren Diplomstudien (zB. Rechtswissenschaften UB 101 auf UB 100) aber auch für Doktoratsstudien.
Keine Zählung von Vorstudien erfolgt bei Umstieg von einem alten Diplomstudium auf ein fachverwandtes Bachelorstudium (z. B. Diplomstudium Psychologie auf Bachelorstudium Psychologie).
ÖsterreicherInnen/EU-BürgerInnen/EWR-Staatsbürgerinnen
Für die Berechnung der Studiendauer wird jedes ordentliche und gemeldete Studium, welches eingeschrieben ist, herangezogen. Anhand der gespeicherten Daten wird berechnet, wann die beitragsfreie Zeit überschritten wird. In der beitragsfreien Zeit (= Mindeststudienzeit plus zwei Toleranzsemester) ist nur der ÖH-Beitrag pro Semester zu entrichten. Wird die beitragsfreie Zeit überschritten, ist der Studienbeitrag und der ÖH-Beitrag pro Semester zu entrichten. Hier gibt es dann aber die Möglichkeit, beim Erfüllen der gesetzlichen Ausnahmegründe gibt es die Möglichkeit auf einen Erlass/Rückzahlung des Studienbeitrages: Erlass des Studienbeitrages und Rückzahlung des Studienbeitrages.
Personen aus anderen Ländern
Studierende aus Ländern der Anlage zur Studienbeitragsverordnung, dies sind die ärmsten Länder der Erde, wird nur der ÖH-Beitrag pro Semester vorgeschrieben. Hier ist es irrelevant, in welchem Semester man sich befindet da man immer nur den ÖH- Beitrag pro Semester bezahlt.
Studierenden aus allen anderen Ländern, sogenannten Drittstaaten wird grundsätzlich der Studienbeitrag in Höhe von € 726,72, sowie der ÖH-Beitrag pro Semester vorgeschrieben. Hier ist es ebenso irrelevant, in welchem Semester Sie sich befinden, denn dieser Betrag ist grundsätzlich jedes Semester zu entrichten. Es gibt aber Ausnahmen: Personen aus anderen Ländern .
Studierende aus Südosteuropa
Studierenden aus allen anderen Ländern, sogenannten Drittstaaten wird grundsätzlich der Studienbeitrag in Höhe von € 726,72, sowie der ÖH-Beitrag pro Semester vorgeschrieben. Hier ist es irrelevant, in welchem Semester Sie sich befinden, dieser Betrag ist jedes Semester zu entrichten.
Hier gibt es Ausnahmen: Personen aus Südosteuropa oder Personen aus anderen Ländern.
Frühere Regelung für Studierende eines Diplomstudiums
Aufgrund der Novellierung des § 91 UG und der Aufhebung des Satzungsteiles "Studienbeitrag" der Universität Graz durch den Verfassungsgerichtshof im Jahr 2013, besteht keine wirksame normative Grundlage mehr, ein Toleranzsemester aus einem Abschnitt des Diplomstudiums - der in der Mindestzeit abgeschlossen wurde- , in den nächsten Studienabschnitt zu übernehmen.
Mehrere Studien
Werden mehrere Studien an der Universität Graz betrieben, so wird für jedes Studium die beitragsfreie Zeit berechnet. Dabei ist unerheblich, welches Studium als "Hauptstudium" betrieben wird!
Die Vorschreibung eines allfälligen Studienbeitrages richtet sich dann nach jenem Studium, in welchem die beitragsfreie Zeit am frühesten endet.
D.h. wird in einem der gemeldeten Studien die Mindeststudienzeit überschritten, ist der Studienbeitrag plus ÖH-Beitrag zu entrichten.
Werden mehrere Studien an verschiedenen österreichischen Universitäten betrieben, so berechnet jede Universität unabhängig von der anderen die beitragsfreie Zeit.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Seite Rückmeldung/Zahlung.
Studienbeitrag und COVID
An der Universität gibt es aufgrund von Covid kein neutrales Semester bzw. keine neutralen Semester.
Ein „neutrales Semester“ gab es aber z.B. für die Studienbeihilfe. D.h. für den Studienbeitrag an der Universität gilt weiterhin dieselbe Semesterzählung. Wird die Studiendauer plus die beiden Toleranzsemester in einem Studium/mehreren Studien überschritten, wird der Studienbeitrag plus ÖH-Beitrag vorgeschrieben.
Sollten Sie die Mindeststudienzeit plus Toleranzsemester überschritten haben, gibt es gesetzliche Ausnahmegründe für den Erlass oder die Rückzahlung des Studienbeitrages.
Die detaillierten Informationen zum Erlass finden Sie hier. Informationen zur Rückzahlung finden Sie hier.
Wenn Sie sich mittels Antrag von der Universität beurlauben haben lassen oder sich beurlauben lassen, dann zählt das beurlaubte Semester nicht zur Semesterzählung und es ist nur der ÖH-Beitrag zu entrichten bzw. wurde der Studienbeitrag bereits entrichtet, kann um Rückzahlung des Studienbeitrages angesucht werden.
Infos zur Beurlaubung finden Sie hier.